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Mieter kann heizen, wie er will - solange es nicht schimmelt
Es ist jedem Mieter unbenommen, seine Wohnung nach individuellen Bedürfnissen zu beheizen. Erst wenn durch geringes Heizen und Lüften Schäden an der Mietsache entstehen, liege eine Pflichtverletzung des Mieters vor, so das Gericht. Dann könne auch eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt sein. Allerdings treffe den Vermieter die Darlegungs- und Verweislast dafür, dass sich Schäden (wie beispielsweise Schimmel- oder Staubablagerungen) gebildet haben und wann sie entstanden sind.
AG Saarbrücken, 4 C 487/08
Schadenersatzpflicht des Mieters bei nicht ausreichendem Lüften Der Mieter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er die ihm mietvertraglich obliegende Obhutspflicht dadurch verletzt hat, daß sich in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) gebildet haben, ... weiter ... |
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