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Lüftungspflicht hat Grenzen
Sind Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung nur dadurch zu vermeiden, dass die Mieter sehr häufig lüften (hier laut Sachverständigengutachten bis zu sieben mal täglich), so handelt es sich nach Ansicht des Landgerichts Dortmund um eine unzumutbare Forderung. Vom Mieter kann nur "übliches Wohnverhalten" gefordert werden, die vom Vermieter geforderte Anzahl der Lüftungen sei als "überzogen und nicht mehr hinnehmbar" anzusehen. Der Vermieter muss auf andere Weise dafür Sorge tragen, dass keine Schimmelbildung entsteht.
Landgerichts Dortmund, 1 S 4/07
Keine Mietminderung des Erstmieters einer Neubauwohnung wegen Baufeuchtigkeit Der Mieter einer neu errichteten Wohnung hat Kenntnis von der Neubaufeuchtigkeit. Ihm ist Belüftung und Beheizung im erhöhten Umfang zuzumuten. AG Steinfurt, 9. Mai ... weiter ... |
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