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Lüftungspflicht hat Grenzen

Sind Feuchtigkeitsschäden in einer Mietwohnung nur dadurch zu vermeiden, dass die Mieter sehr häufig lüften (hier laut Sachverständigengutachten bis zu sieben mal täglich), so handelt es sich nach Ansicht des Landgerichts Dortmund um eine unzumutbare Forderung. Vom Mieter kann nur "übliches Wohnverhalten" gefordert werden, die vom Vermieter geforderte Anzahl der Lüftungen sei als "überzogen und nicht mehr hinnehmbar" anzusehen. Der Vermieter muss auf andere Weise dafür Sorge tragen, dass keine Schimmelbildung entsteht.

Landgerichts Dortmund, 1 S 4/07