016
Mieter kann heizen, wie er will - solange es nicht schimmelt
Es ist jedem Mieter unbenommen, seine Wohnung nach individuellen Bedürfnissen zu beheizen. Erst wenn durch geringes Heizen und Lüften Schäden an der Mietsache entstehen, liege eine Pflichtverletzung des Mieters vor, so das Gericht. Dann könne auch eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt sein. Allerdings treffe den Vermieter die Darlegungs- und Verweislast dafür, dass sich Schäden (wie beispielsweise Schimmel- oder Staubablagerungen) gebildet haben und wann sie entstanden sind.
AG Saarbrücken, 4 C 487/08
Kein Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Schimmelpilz im Duschbereich Ein Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung von Schimmelpilz im Duschbereich, wenn sich die Schimmelbildung als Folge des ... weiter ... |
- Lebensweise
- Schaden
- Bekämpfung
- Bewertung
- Sanierung
- Persönliche Schutzmaßnahmen
- Kurzfristige Maßnahmen
- Langfristige Maßnahmen
- Kleinere Sanierungsarbeiten
- Umfangreiche Sanierungsarbeiten
- Wichtige Arbeitsschutzmaßnahmen
- Magazin und Archiv
- Übersicht Bekämpfungsmethoden
- Ozon gegen Schimmelpilze
- Schimmelpilze in Importcontainern
- Schimmelpilze auf Akten / -ordnern
- Schimmelpilzbekämpfung
- Bauliche Mängel
- Schimmelpilze an Kulturgütern