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Mieterkündigung wegen Gesundheitsgefährdung nur nach Abmahnung
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (hier Schimmelbildung) nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt und der Vermieter den Mangel nicht fristgerecht beseitigt hat.
Urteil des BGH vom 18.04.2007, VIII ZR 182/06, BGHR 2007, 743, NJW 2007, 2177
Schimmelbildung: Mieter muss nicht permanent lüften Kann die Schimmelbildung in einer Mietwohnung nur durch durchgehendes Lüften vermieden werden, entspricht dies nicht den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Steht durch ... weiter ... |
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