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Schimmelpilzbefall als Grund zur fristlosen Kündigung
Eine fristlose Kündigung nach BGB § 544 wegen Schimmelpilzbefalls der Wohnung setzt voraus, daß eine Gesundheitsgefährdung nach objektiven Maßstäben nachgewiesen wird.
LG Berlin, 62. Zivilkammer; 11. Juni 1998; Az: 62 S 10/98, siehe hierzu auch AG Flensburg; 02. Februar 1996; Az: 63 C 246/95
Neue Fenster im Altbau: Mieter haftet für Schimmel Mieter müssen nach dem Einbau von neuen, dichteren Fenstern mehr lüften und heizen, um Schimmel zu verhindern. Tun sie dies nicht, haften sie ... weiter ... |
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