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Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55