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Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Schimmelpilzbildung

Ein Wohnungsmieter kann zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein, wenn es in der angemieteten Wohnung infolge Restfeuchtigkeit aus der Bauphase zu Schimmelpilzbildung kommt, die bei ihm auf Grund einer vorhandenen Allergie zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann. Der Mieter muss dem Vermieter vor Ausspruch der Kündigung auch keine Frist zur Behebung der Gesundheitsgefährdung stellen, wenn die Schimmelpilzbildung nicht leicht zu beseitigen ist. Gerade bei einem Neubau, bei dem von einer Austrocknungsphase von zwei Jahren auszugehen ist, kann die Ursache der Schimmelbildung nicht in angemessener Zeit behoben werden. Maßnahmen wie Tapezieren und Streichen stellen zwar einen äußerlich ordnungsgemäßen Zustand her, beseitigen jedoch die Ursache der Schimmelbildung nicht.

Urteil des LG Oldenburg vom 07.10.1999, 9 S 731/99, ZMR 2000, 100