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Mietminderung wegen Schimmelbildung
Eine Haftung des Vermieters wegen Schimmelbildung in der vermieteten Wohnung scheidet nur dann aus, wenn der Mangel vom Mieter selbst zu vertreten ist. Von einem Verschulden des Mieters ist trotz falschen Lüftungsverhaltens nicht auszugehen, wenn der Vermieter beim Einbau neuer Fenster den Mieter nicht über die notwendigen zusätzlichen Lüftungsmaßnahmen unterrichtet und sich dadurch Schimmel in der Wohnung gebildet hat.
Urteil des LG Giesen vom 12.04.2000, 1 S 63/00, MDR 2000, 761, ZMR 2000, 537
Schimmel ist Mangel Feuchte Wände und Schimmelflecken sind immer Mängel der Mietsache, sie beeinträchtigen das Wohlbefinden des Mieters und sind gesundheitsschädlich OLG Zelle 2 UH 1/84 WM 85, ... weiter ... |
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