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Schimmelpilzbefall als Grund zur fristlosen Kündigung
Eine fristlose Kündigung nach BGB § 544 wegen Schimmelpilzbefalls der Wohnung setzt voraus, daß eine Gesundheitsgefährdung nach objektiven Maßstäben nachgewiesen wird.
LG Berlin, 62. Zivilkammer; 11. Juni 1998; Az: 62 S 10/98, siehe hierzu auch AG Flensburg; 02. Februar 1996; Az: 63 C 246/95
Schadenersatzpflicht des Mieters bei nicht ausreichendem Lüften Der Mieter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er die ihm mietvertraglich obliegende Obhutspflicht dadurch verletzt hat, daß sich in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) gebildet haben, ... weiter ... |
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